I. Geltungsbereich/Form
- Soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, gelten
diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für alle, auch zukünftigen,
Verträge, Lieferungen und Leistungen sowie für alle Anbahnungsgeschäfte
der LR Coatings GmbH („LR“). - Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des
Vertragspartners erkennt LR nicht an, es sei denn, in diesen AGB oder in
dem Vertrag mit dem Vertragspartner ist etwas anderes bestimmt. Eine
Anerkennung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners
liegt auch nicht in der vorbehaltlosen Annahme des zu überarbeitenden
Gegenstands durch LR. - Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Vertragspartner
(einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in
jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen
ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die
schriftliche Bestätigung von LR maßgebend. - Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Vertragspartners in Bezug
auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich, d.h. in
Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche
Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die
Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt. - Schweigen seitens LR hat keinen Erklärungswert.
II. Angebot und Vertragsschluss - Die Angebote von LR sind freibleibend. In den Angeboten von LR enthaltene
Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten
sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung verbindlich. - Eine Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Bestätigung seitens LR als
verbindlich. Die Bestätigung, dass eine Bestellung bei LR eingegangen ist,
ist nicht der Bestätigung der Leistungsübernahme gleichzusetzten. - Vertragsänderungen und Vertragsanpassungen nach Abschluss eines
Vertrages sind nur wirksam, wenn beide Vertragsparteien der
Vertragsänderung schriftlich zugestimmt haben.
III. Lieferzeit und Lieferverzug - Die von LR genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht
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ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. - Die Lieferfrist gegenüber dem Auftraggeber beginnt nicht ab
Auftragserteilung zu laufen, sondern erst an dem auf die Entgegennahme des
zu bearbeitenden Gegenstands durch LR folgenden Werktag. Der Beginn der
Lieferfrist setzt voraus, dass der Vertragspartner den von LR zu
bearbeitenden Gegenstand in einem Zustand übergeben hat, der den
unmittelbaren Beginn der von LR beauftragten Leistungen sicherstellt.
Müssen hingegen Vorarbeiten an dem Gegenstand vorgenommen werden
(z.B. Reinigung) und hat diese der Vertragspartner nicht durchgeführt, so
nimmt diese LR auf Kosten des Vertragspartners durch. Die Lieferzeit beginnt
in einem solchen Fall erst nach deren Durchführung zu laufen. - Die Lieferzeit verlängert sich bei nachträglichen Änderungen des Auftrages
in einem angemessenen Umfang. - Zu einer Verlängerung der Lieferzeit kommt es auch in Fällen höherer Gewalt.
Ein Fall der höheren Gewalt liegt vor bei jedem unvorhersehbaren,
schwerwiegenden Ereignis, wie insbesondere Krieg, terroristische
Auseinandersetzung, Epidemien oder Arbeitskämpfe, welches außerhalb des
Einflussbereichs von LR liegt und durch das LR ganz oder teilweise an der
Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen gehindert wird, einschließlich
Feuerschäden, Überschwemmungen, Streiks sowie nicht von ihnen
verschuldete Betriebsstörungen oder behördliche Anordnungen und
rechtmäßiger Aussperrungen. Hierzu gehören ferner Verzögerungen in der
Anlieferung von Roh- und Hilfsstoffen.
Wird die Lieferzeit aufgrund eines Falls höherer Gewalt um mehr als drei
Monate verlängert, so steht beiden Parteien ein Recht zu, vom Vertrag
zurückzutreten. Übt der Vertragspartner von LR dieses Rücktrittsrecht aus,
so steht LR einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für die bis zum
Rücktritt erbrachten Leistungen zu. Weitergehende Ansprüche sind
wechselseitig ausgeschlossen. - Die Lieferzeit gilt mit Übergabe des Gegenstandes an den Frachtführer,
Bahn, Post, Spedition oder Abholer als eingehalten. Zu diesem Zeitpunkt geht
auch die Gefahr des zufälligen Übergangs auf den Vertragspartner über.
Die Kosten des Versands sind vom Vertragspartner zu übernehmen. - Beim Empfang des Gegenstands hat der Vertragspartner den Gegenstand
auf Vollständigkeit und äußerlich erkennbare Mängel zu untersuchen, den
Empfang zu quittieren und dabei eventuelle Beanstandungen zu vermerken.
Transportschäden sind sofort beim Transporteur zu reklamieren und von ihm
bestätigen zu lassen. Wurde der Transport von LR in Auftrag gegeben, ist der
Vertragspartner verpflichtet, LR unverzüglich Bescheinigungen/
Schadensprotokolle zukommen zu lassen.
3 - LR ist zur Teilleistung berechtigt, es sei denn, dies ist für den Vertragspartner
unzumutbar.
IV. Preise, Preisanpassung, Anzahlung - Die Preise verstehen sich, falls nichts anderes vereinbart, EXW Lager
ausschließlich Verpackung und Transport sowie zzgl. der jeweils gültigen
Umsatzsteuer. - Die Preise basieren auf den zum Angebotszeitpunkt gültigen Materialpreisen.
LR steht ein Recht auf angemessene Anpassung der Preise zu, sofern es zu
unabwendbaren, von LR nicht zu vertretenden Materialpreiserhöhungen um
mehr als 10 % gegenüber der dem Angebotspreis zugrunde gelegten
Materialpreisen kommt. - Der vereinbarte Preis bezieht sich grundsätzlich auf die Gesamtleistung. LR
darf bei Teilaufträgen den Preis entsprechend anpassen. - Mehrleistungen jeglicher Art seitens LR am zu bearbeitenden Gegenstand
(z.B. Bohrungs-, Reinigungs-, Montagearbeiten usw.) werden dem
Vertragspartner in Rechnung gestellt. - LR ist zur Erhebung eines pauschalen Entsorgungskostenbeitrags berechtigt,
um damit verbundene Gemeinkosten abzudecken. - LR darf eine Anzahlung in Höhe von bis zu 25 % des Gesamtpreises
(einschließlich Umsatzsteuer und ggf. Versand) als Anzahlung für die
Leistungen verlangen.
V. Fälligkeit und Zahlungsbedingungen, Zurückbehaltungsrecht und
Aufrechnung - Die Zahlungen sind, soweit nicht anders vereinbart, sofort ohne Abzug zu
leisten. - Zahlungen haben grundsätzlich mittels Banküberweisung zu erfolgen. Die
Zahlung ist rechtzeitig, wenn die Überweisung am Fälligkeitstag auf dem
Konto von LR gutgeschrieben wurde. - Der Vertragspartner hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur
wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen
oder solcher Ansprüche, die fällig sind und aus demselben rechtlichen
Verhältnis stammen. - LR darf die Leistung einstellen und die bis zur Einstellung erbrachte Tätigkeit
als Teilleistung gegenüber dem Vertragspartner abrechnen, sofern über das
Vermögen des Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet worden oder
die Eröffnung eines solchen mangels kostendeckenden Vermögens
abgewiesen worden ist.
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VI. Eigentumsvorbehalt
Bezüglich der Eigentumsvorbehaltsrechte von LR gilt ein einfacher
Eigentumsvorbehalt, so dass das Eigentum an den eingesetzten Materialien erst
mit der vollständigen Zahlung der im Auftrag gegebenen Leistung auf den
Vertragspartner übergeht. LR darf aufgrund dessen die Herausgabe des
überarbeiteten Gegenstands bis zur vollständigen Zahlung verweigern.
VII. Pflichten des Vertragspartners - Für den Inhalt und die Richtigkeit der übermittelten Daten und Informationen
bei einem Auftrag ist ausschließlich der Vertragspartner selbst verantwortlich.
Er verpflichtet sich zudem, keine Daten zu übermitteln, deren Inhalte Rechte
Dritter verletzen oder gegen bestehende Gesetze verstoßen. Der
Vertragspartner versichert mit der Datenübermittlung an LR, dass er
urheberrechtliche Bestimmungen eingehalten hat. - Der Vertragspartner hält LR von allen Ansprüchen frei, die von Dritten wegen
Verletzungen aus vorstehender Ziffer 1. gegenüber LR geltend gemacht
wurden. Darunter fallen auch die Kosten rechtlicher Beratung und Vertretung. - Der Vertragspartner ist zur Abnahme verpflichtet. Die Abnahme erfolgt mit
der vorbehaltlosen Übergabe des Gegenstandes an den Vertragspartner. - Auf III. Ziffer 1 und III. Ziffer 6 wird ergänzend hingewiesen.
VIII. Gewährleistung - Dem Vertragspartner stehen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nach
Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu. - Hat der Vertragspartner den zu bearbeitenden Gegenstand selbst zur
Bearbeitung vorbereitet, so beschränkt sich die Gewährleistung
ausschließlich auf die Beschichtung als solche und nicht auf das Aussehen
und auf Schäden wegen mangelhaften Untergrundes. - Erkennbare Mängel sind unverzüglich – spätestens innerhalb von 5
Werktagen nach Entgegennahme – schriftlich zu rügen. Zeigt sich ein Mangel
später, so muss dieser unverzüglich nach Erkennbarkeit schriftlich gerügt
werden. Unterbleibt die Untersuchung und/ oder die formgerechte und
rechtzeitige Rügeanzeige, so gilt die Leistung von LR als mangelfrei
angenommen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. - Einen aufgetretenen Mangel darf der Vertragspartner erst nach dem
fruchtlosen Ablauf einer LR zur Beseitigung des Mangels gesetzten,
angemessenen Frist selbst beseitigen. - Nimmt der Vertragspartner Änderungen an dem Gegenstand nach der
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Abnahme vor, so entfällt jede Gewährleistung, es sei denn, der
Vertragspartner kann widerlegen, dass der Mangel nicht durch diese
Änderung herbeigeführt wurde. - Für Verformungen des Gegenstands aufgrund einer thermischen
Bearbeitung ab 300 °C übernimmt LR keine Haftung. - Weiter übernimmt LR keine Haftung für etwaige bei der üblichen bzw.
vereinbarten Bearbeitung entstandene Formveränderungen, Risse oder
dergleichen z.B. aufgrund der Vorbehandlung oder des Einbrennvorgangs.
Insbesondere gilt dies auch für die Maß- oder Passgenauigkeit beweglicher
Teile. - LR garantiert weder die Fehlerfreiheit noch die Vollständigkeit der auf der
eigenen Internetseite zur Verfügung gestellten Inhalte. LR darf die
dargestellten Inhalte jederzeit und ohne vorherige Ankündigung ändern.
IX. Haftung - Soweit nicht anderweitig in den AGB geregelt, können
Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem
Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem
Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, nur in folgenden Fällen
geltend gemacht werden:
a) nach dem Produkthaftungsgesetz
b) bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie,
c) bei Vorsatz,
d) bei grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Vertretern oder
leitenden Angestellten,
e) bei Arglist,
f) wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, oder
g) wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der
Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren
Schaden begrenzt, soweit nicht ein anderer der vorgenannten Fälle
vorliegt. - Die Haftung von LR für entgangenen Gewinn oder sonstige mittelbare
Vermögensschäden ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein Fall gemäß
vorstehenden Ziffer 1. lit. b) bis f) vor.
X. Verjährung
Mängel- und Schadensersatzansprüche des Vertragspartners verjähren in 12
Monaten ab der Abnahme. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 634a Abs.1
Nr.2 BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
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Pflichtverletzung seitens LR und bei arglistigem Verschweigen des Mangels. Die
gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der
Fristen bleiben unberührt.
XI. Geheimhaltung
Alle schriftlichen oder mündlichen Informationen, die LR dem Vertragspartner zur
Verfügung stellt, müssen vom Vertragspartner vertraulich behandelt werden und
dürfen an Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung von LR nicht
weitergegeben werden. Diese Informationen dürfen ausschließlich zur Ausführung
der vertraglich übernommenen Verpflichtungen verwendet werden. Die Pflicht zur
Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung des Vertrages fort und erlischt erst,
wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein
bekannt geworden ist.
XII. Abtretungsausschluss
Der Vertragspartner darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung von LR Rechte
aus einer Bestellung insbesondere auch den Gegenanspruch des Vertragspartners
weder ganz oder teilweise abtreten.
XIII. Datenschutz
LR verarbeitet die personenbezogenen Daten des Verkäufers bzw. seiner
Mitarbeiter ausschließlich im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des
europäischen Parlamentes und Rates vom 27.04.2016 (DatenschutzGrundverordnung) und des Bundesdatenschutzgesetzes. Die personenbezogenen
Daten werden ausschließlich zu Zwecken der Durchführung der Bestellung
verarbeitet. Die Hinweise von LR über die Verarbeitung von personenbezogenen
Daten sind auf der Internetseite von LR zu finden unter:
https://lrcoatings.de/datenschutzerklarung/
XIV. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, salvatorische Klausel - Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen ist der Sitz von LR in Neckartailfingen.
- Ist der Vertragspartner Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische
Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand
für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der
Geschäftssitz von LR in Neckartailfingen. Entsprechendes gilt, wenn der
Vertragspartner Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. LR ist jedoch in allen Fällen
auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners
zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu
ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt. - Für alle Rechtsbeziehungen zwischen LR und dem Vertragspartner gilt in
Ergänzung zu diesen AGB das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter
Ausschluss der Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen
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vom 11. April 1980 über den internationalen Warenverkehr (CISG). Soweit
das Recht der Bundesrepublik Deutschland auf das Recht eines anderen
Staates oder auf Internationales Recht verweist, so ist diese Verweisung
ausdrücklich abbedungen. - Sollte eine Bestimmung der AGB unwirksam sein oder werden, so berührt
dies die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht. Die Beteiligten
verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen durch eine Regelung zu
ersetzen, die dem wirtschaftlich angestrebten Regelungszweck am nächsten
kommt.
Stand: Juli 2021