I. Geltungsbereich/Form

  1. Soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, gelten
    diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für alle, auch zukünftigen,
    Verträge, Lieferungen und Leistungen sowie für alle Anbahnungsgeschäfte
    der LR Coatings GmbH („LR“).
  2. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des
    Vertragspartners erkennt LR nicht an, es sei denn, in diesen AGB oder in
    dem Vertrag mit dem Vertragspartner ist etwas anderes bestimmt. Eine
    Anerkennung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners
    liegt auch nicht in der vorbehaltlosen Annahme des zu überarbeitenden
    Gegenstands durch LR.
  3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Vertragspartner
    (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in
    jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen
    ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die
    schriftliche Bestätigung von LR maßgebend.
  4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Vertragspartners in Bezug
    auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich, d.h. in
    Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche
    Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die
    Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
  5. Schweigen seitens LR hat keinen Erklärungswert.
    II. Angebot und Vertragsschluss
  6. Die Angebote von LR sind freibleibend. In den Angeboten von LR enthaltene
    Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten
    sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung verbindlich.
  7. Eine Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Bestätigung seitens LR als
    verbindlich. Die Bestätigung, dass eine Bestellung bei LR eingegangen ist,
    ist nicht der Bestätigung der Leistungsübernahme gleichzusetzten.
  8. Vertragsänderungen und Vertragsanpassungen nach Abschluss eines
    Vertrages sind nur wirksam, wenn beide Vertragsparteien der
    Vertragsänderung schriftlich zugestimmt haben.
    III. Lieferzeit und Lieferverzug
  9. Die von LR genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht
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    ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
  10. Die Lieferfrist gegenüber dem Auftraggeber beginnt nicht ab
    Auftragserteilung zu laufen, sondern erst an dem auf die Entgegennahme des
    zu bearbeitenden Gegenstands durch LR folgenden Werktag. Der Beginn der
    Lieferfrist setzt voraus, dass der Vertragspartner den von LR zu
    bearbeitenden Gegenstand in einem Zustand übergeben hat, der den
    unmittelbaren Beginn der von LR beauftragten Leistungen sicherstellt.
    Müssen hingegen Vorarbeiten an dem Gegenstand vorgenommen werden
    (z.B. Reinigung) und hat diese der Vertragspartner nicht durchgeführt, so
    nimmt diese LR auf Kosten des Vertragspartners durch. Die Lieferzeit beginnt
    in einem solchen Fall erst nach deren Durchführung zu laufen.
  11. Die Lieferzeit verlängert sich bei nachträglichen Änderungen des Auftrages
    in einem angemessenen Umfang.
  12. Zu einer Verlängerung der Lieferzeit kommt es auch in Fällen höherer Gewalt.
    Ein Fall der höheren Gewalt liegt vor bei jedem unvorhersehbaren,
    schwerwiegenden Ereignis, wie insbesondere Krieg, terroristische
    Auseinandersetzung, Epidemien oder Arbeitskämpfe, welches außerhalb des
    Einflussbereichs von LR liegt und durch das LR ganz oder teilweise an der
    Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen gehindert wird, einschließlich
    Feuerschäden, Überschwemmungen, Streiks sowie nicht von ihnen
    verschuldete Betriebsstörungen oder behördliche Anordnungen und
    rechtmäßiger Aussperrungen. Hierzu gehören ferner Verzögerungen in der
    Anlieferung von Roh- und Hilfsstoffen.
    Wird die Lieferzeit aufgrund eines Falls höherer Gewalt um mehr als drei
    Monate verlängert, so steht beiden Parteien ein Recht zu, vom Vertrag
    zurückzutreten. Übt der Vertragspartner von LR dieses Rücktrittsrecht aus,
    so steht LR einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für die bis zum
    Rücktritt erbrachten Leistungen zu. Weitergehende Ansprüche sind
    wechselseitig ausgeschlossen.
  13. Die Lieferzeit gilt mit Übergabe des Gegenstandes an den Frachtführer,
    Bahn, Post, Spedition oder Abholer als eingehalten. Zu diesem Zeitpunkt geht
    auch die Gefahr des zufälligen Übergangs auf den Vertragspartner über.
    Die Kosten des Versands sind vom Vertragspartner zu übernehmen.
  14. Beim Empfang des Gegenstands hat der Vertragspartner den Gegenstand
    auf Vollständigkeit und äußerlich erkennbare Mängel zu untersuchen, den
    Empfang zu quittieren und dabei eventuelle Beanstandungen zu vermerken.
    Transportschäden sind sofort beim Transporteur zu reklamieren und von ihm
    bestätigen zu lassen. Wurde der Transport von LR in Auftrag gegeben, ist der
    Vertragspartner verpflichtet, LR unverzüglich Bescheinigungen/
    Schadensprotokolle zukommen zu lassen.
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  15. LR ist zur Teilleistung berechtigt, es sei denn, dies ist für den Vertragspartner
    unzumutbar.
    IV. Preise, Preisanpassung, Anzahlung
  16. Die Preise verstehen sich, falls nichts anderes vereinbart, EXW Lager
    ausschließlich Verpackung und Transport sowie zzgl. der jeweils gültigen
    Umsatzsteuer.
  17. Die Preise basieren auf den zum Angebotszeitpunkt gültigen Materialpreisen.
    LR steht ein Recht auf angemessene Anpassung der Preise zu, sofern es zu
    unabwendbaren, von LR nicht zu vertretenden Materialpreiserhöhungen um
    mehr als 10 % gegenüber der dem Angebotspreis zugrunde gelegten
    Materialpreisen kommt.
  18. Der vereinbarte Preis bezieht sich grundsätzlich auf die Gesamtleistung. LR
    darf bei Teilaufträgen den Preis entsprechend anpassen.
  19. Mehrleistungen jeglicher Art seitens LR am zu bearbeitenden Gegenstand
    (z.B. Bohrungs-, Reinigungs-, Montagearbeiten usw.) werden dem
    Vertragspartner in Rechnung gestellt.
  20. LR ist zur Erhebung eines pauschalen Entsorgungskostenbeitrags berechtigt,
    um damit verbundene Gemeinkosten abzudecken.
  21. LR darf eine Anzahlung in Höhe von bis zu 25 % des Gesamtpreises
    (einschließlich Umsatzsteuer und ggf. Versand) als Anzahlung für die
    Leistungen verlangen.
    V. Fälligkeit und Zahlungsbedingungen, Zurückbehaltungsrecht und
    Aufrechnung
  22. Die Zahlungen sind, soweit nicht anders vereinbart, sofort ohne Abzug zu
    leisten.
  23. Zahlungen haben grundsätzlich mittels Banküberweisung zu erfolgen. Die
    Zahlung ist rechtzeitig, wenn die Überweisung am Fälligkeitstag auf dem
    Konto von LR gutgeschrieben wurde.
  24. Der Vertragspartner hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur
    wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen
    oder solcher Ansprüche, die fällig sind und aus demselben rechtlichen
    Verhältnis stammen.
  25. LR darf die Leistung einstellen und die bis zur Einstellung erbrachte Tätigkeit
    als Teilleistung gegenüber dem Vertragspartner abrechnen, sofern über das
    Vermögen des Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet worden oder
    die Eröffnung eines solchen mangels kostendeckenden Vermögens
    abgewiesen worden ist.
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    VI. Eigentumsvorbehalt
    Bezüglich der Eigentumsvorbehaltsrechte von LR gilt ein einfacher
    Eigentumsvorbehalt, so dass das Eigentum an den eingesetzten Materialien erst
    mit der vollständigen Zahlung der im Auftrag gegebenen Leistung auf den
    Vertragspartner übergeht. LR darf aufgrund dessen die Herausgabe des
    überarbeiteten Gegenstands bis zur vollständigen Zahlung verweigern.
    VII. Pflichten des Vertragspartners
  26. Für den Inhalt und die Richtigkeit der übermittelten Daten und Informationen
    bei einem Auftrag ist ausschließlich der Vertragspartner selbst verantwortlich.
    Er verpflichtet sich zudem, keine Daten zu übermitteln, deren Inhalte Rechte
    Dritter verletzen oder gegen bestehende Gesetze verstoßen. Der
    Vertragspartner versichert mit der Datenübermittlung an LR, dass er
    urheberrechtliche Bestimmungen eingehalten hat.
  27. Der Vertragspartner hält LR von allen Ansprüchen frei, die von Dritten wegen
    Verletzungen aus vorstehender Ziffer 1. gegenüber LR geltend gemacht
    wurden. Darunter fallen auch die Kosten rechtlicher Beratung und Vertretung.
  28. Der Vertragspartner ist zur Abnahme verpflichtet. Die Abnahme erfolgt mit
    der vorbehaltlosen Übergabe des Gegenstandes an den Vertragspartner.
  29. Auf III. Ziffer 1 und III. Ziffer 6 wird ergänzend hingewiesen.
    VIII. Gewährleistung
  30. Dem Vertragspartner stehen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nach
    Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu.
  31. Hat der Vertragspartner den zu bearbeitenden Gegenstand selbst zur
    Bearbeitung vorbereitet, so beschränkt sich die Gewährleistung
    ausschließlich auf die Beschichtung als solche und nicht auf das Aussehen
    und auf Schäden wegen mangelhaften Untergrundes.
  32. Erkennbare Mängel sind unverzüglich – spätestens innerhalb von 5
    Werktagen nach Entgegennahme – schriftlich zu rügen. Zeigt sich ein Mangel
    später, so muss dieser unverzüglich nach Erkennbarkeit schriftlich gerügt
    werden. Unterbleibt die Untersuchung und/ oder die formgerechte und
    rechtzeitige Rügeanzeige, so gilt die Leistung von LR als mangelfrei
    angenommen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
  33. Einen aufgetretenen Mangel darf der Vertragspartner erst nach dem
    fruchtlosen Ablauf einer LR zur Beseitigung des Mangels gesetzten,
    angemessenen Frist selbst beseitigen.
  34. Nimmt der Vertragspartner Änderungen an dem Gegenstand nach der
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    Abnahme vor, so entfällt jede Gewährleistung, es sei denn, der
    Vertragspartner kann widerlegen, dass der Mangel nicht durch diese
    Änderung herbeigeführt wurde.
  35. Für Verformungen des Gegenstands aufgrund einer thermischen
    Bearbeitung ab 300 °C übernimmt LR keine Haftung.
  36. Weiter übernimmt LR keine Haftung für etwaige bei der üblichen bzw.
    vereinbarten Bearbeitung entstandene Formveränderungen, Risse oder
    dergleichen z.B. aufgrund der Vorbehandlung oder des Einbrennvorgangs.
    Insbesondere gilt dies auch für die Maß- oder Passgenauigkeit beweglicher
    Teile.
  37. LR garantiert weder die Fehlerfreiheit noch die Vollständigkeit der auf der
    eigenen Internetseite zur Verfügung gestellten Inhalte. LR darf die
    dargestellten Inhalte jederzeit und ohne vorherige Ankündigung ändern.
    IX. Haftung
  38. Soweit nicht anderweitig in den AGB geregelt, können
    Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem
    Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem
    Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, nur in folgenden Fällen
    geltend gemacht werden:
    a) nach dem Produkthaftungsgesetz
    b) bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie,
    c) bei Vorsatz,
    d) bei grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Vertretern oder
    leitenden Angestellten,
    e) bei Arglist,
    f) wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
    Gesundheit, oder
    g) wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der
    Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher
    Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren
    Schaden begrenzt, soweit nicht ein anderer der vorgenannten Fälle
    vorliegt.
  39. Die Haftung von LR für entgangenen Gewinn oder sonstige mittelbare
    Vermögensschäden ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein Fall gemäß
    vorstehenden Ziffer 1. lit. b) bis f) vor.
    X. Verjährung
    Mängel- und Schadensersatzansprüche des Vertragspartners verjähren in 12
    Monaten ab der Abnahme. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 634a Abs.1
    Nr.2 BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens,
    des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
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    Pflichtverletzung seitens LR und bei arglistigem Verschweigen des Mangels. Die
    gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der
    Fristen bleiben unberührt.
    XI. Geheimhaltung
    Alle schriftlichen oder mündlichen Informationen, die LR dem Vertragspartner zur
    Verfügung stellt, müssen vom Vertragspartner vertraulich behandelt werden und
    dürfen an Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung von LR nicht
    weitergegeben werden. Diese Informationen dürfen ausschließlich zur Ausführung
    der vertraglich übernommenen Verpflichtungen verwendet werden. Die Pflicht zur
    Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung des Vertrages fort und erlischt erst,
    wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein
    bekannt geworden ist.
    XII. Abtretungsausschluss
    Der Vertragspartner darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung von LR Rechte
    aus einer Bestellung insbesondere auch den Gegenanspruch des Vertragspartners
    weder ganz oder teilweise abtreten.
    XIII. Datenschutz
    LR verarbeitet die personenbezogenen Daten des Verkäufers bzw. seiner
    Mitarbeiter ausschließlich im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des
    europäischen Parlamentes und Rates vom 27.04.2016 (DatenschutzGrundverordnung) und des Bundesdatenschutzgesetzes. Die personenbezogenen
    Daten werden ausschließlich zu Zwecken der Durchführung der Bestellung
    verarbeitet. Die Hinweise von LR über die Verarbeitung von personenbezogenen
    Daten sind auf der Internetseite von LR zu finden unter:
    https://lrcoatings.de/datenschutzerklarung/
    XIV. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, salvatorische Klausel
  40. Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen ist der Sitz von LR in Neckartailfingen.
  41. Ist der Vertragspartner Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische
    Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
    Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand
    für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der
    Geschäftssitz von LR in Neckartailfingen. Entsprechendes gilt, wenn der
    Vertragspartner Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. LR ist jedoch in allen Fällen
    auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners
    zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu
    ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
  42. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen LR und dem Vertragspartner gilt in
    Ergänzung zu diesen AGB das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter
    Ausschluss der Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen
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    vom 11. April 1980 über den internationalen Warenverkehr (CISG). Soweit
    das Recht der Bundesrepublik Deutschland auf das Recht eines anderen
    Staates oder auf Internationales Recht verweist, so ist diese Verweisung
    ausdrücklich abbedungen.
  43. Sollte eine Bestimmung der AGB unwirksam sein oder werden, so berührt
    dies die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht. Die Beteiligten
    verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen durch eine Regelung zu
    ersetzen, die dem wirtschaftlich angestrebten Regelungszweck am nächsten
    kommt.
    Stand: Juli 2021